Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden
damit gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.
Der Chor Männergesangverein Antrup 1951 e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter
orientieren.
Der am 01. Juni 1951 gegründete Verein führt den Namen Männergesangverein Antrup 1951 e.V. (kurz: MGV Antrup). Er hat seinen Sitz in 49525 Lengerich (Westfalen). Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Steinfurt unter der Register-Nr. VR 15660 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Übungsabenden, Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen. Hierbei stellt sich der Verein in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des
Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
Der Verein ist Mitglied im ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. im Deutschen Chorverband e. V„
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitglieder
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv zu sein. Um die Aufnahme in den Verein zu erlangen, ist ein Antrag beim Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen
Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Näheres regelt eine von der Mitgliederschaft zu beschließende
Ehrenordnung.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist ab dem Tag der Aufnahme verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Urnlagesatz. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Änderungen des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung und der Kommunikationsdaten (Telefon-Nr., ggf. E-Mail-Adresse) mitzuteilen.
Das Mitglied erteilt dem Verein ein SEPA-Lastschriftrnandat. Der Beitragseinzug erfolgt bis zum 30.4. jeden Jahres. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen. Ist der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen können vorn Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es das Ansehen des Chores geschädigt hat, gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder den sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (z.B. Beitragszahlung) mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine
gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufe. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Lokalteil der Tageszeitung oder schriftlich (auch unter Nutzung elektronischer Medien) einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen
Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert. Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung gegenzuzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung
einzelner Punkte in geheimer Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung der Satzung (Dreiviertel-Mehrheit);
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters;
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 9 der Satzung;
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Dreiviertel-Mehrheit).
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretene Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des§ 26 BGB. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Dabei werden
- der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart in den geraden Jahren gewählt;
- der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer in den ungeraden Jahren gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung der Daten und Löschung seiner Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Printmedien und elektronischen Medien
zu.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dauerhaftem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lengerich in Westfalen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen davon nicht berührt. Die etwaig nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnlich, dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechenden Bestimmung zu ersetzen.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.05.2022 beschlossen, sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen - die letzte Eintragung wurde am 22.11.2014 im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter Nr. 15660 registriert - treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.